Werbungskosten aus Arbeitnehmertätigkeit: Mit Blick auf die gesetzlichen Neuerungen ab 2020/2021
Definition Werbungskosten:
Werbungskosten sind bei einem Arbeitnehmer alle Aufwendungen, die ihm zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung seiner Einnahmen aus Arbeitnehmertätigkeit erwachsen (§ 9 EStG)
Wann wirken sich Werbungskosten aus Arbeitnehmertätigkeit steuerlich aus?
A: Wenn die tatsächlichen Werbungskosten die Pauschale von 1.000 Euro übersteigen.
Neue Homeoffice-Pauschale ab 2020 (§ 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6b S. 4 EStG):
Der Gesetzgeber gewährt eine sog. Homeoffice-Pauschale von fünf Euro pro häuslichem Arbeitstag (heißt: ausschließlich zuhause gearbeitet). Der abzugsfähige Jahresbetrag ist gedeckelt auf maximal 600,00 €. Ein häusliches Arbeitszimmer ist hierfür nicht erforderlich. Falls jedoch ein solches steuerlich geltend gemacht wird, entfällt die Homeoffice-Pauschale.
Empfehlung: Jahreskalender führen und Bestätigung des Arbeitgebers einholen.
Beispiele für weitere Werbungskosten:
-häusliches Arbeitszimmer (hohe Anforderungen seitens des Finanzamts):
Steuerlich abzugsfähig, wenn dieses der Mittelpunkt der gesamten beruflichen Tätigkeit ist bzw. gedeckelt auf max. 1.250 €, wenn das Arbeitszimmer beruflich notwendig ist und kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht.
Grundvoraussetzung ist jedoch ein eigener abgeschlossener Büroraum (keine Arbeitsecke im Wohnzimmer).
- Berufliche Telekommunikation wird vom Finanzamt i.d.R. ohne Einzelnachweis bei einem Ansatz von 20% des monatlichen Rechnungsbetrags und max. 20 Euro monatlich anerkannt.
-0,30 € Entfernungspauschale für Fahrten Wohnung-Arbeit (ab dem Jahr 2021 = 0,35 Euro ab dem 21. km). Alternativ: Jobticket.
-berufliche Umzugskosten (R 9.9 LStR 2015) bzw. Umzugskostenpauschale
-Unfallversicherung, die berufliche Unfälle absichert (Ansatz i.d.R. zu 50%)
-Arbeitsmittel:
a) Arbeitsmittelpausche von 110 €. Wird i.d.R. vom Finanzamt akzeptiert.
b) Abschreibungen auf berufl. Arbeitsmittel & Büroeinrichtungen bis max. 952 Euro brutto im Jahr der Anschaffung. Sind die Anschaffungskosten höher, erfolgt eine jahresanteilige Berücksichtigung nach der Nutzungsdauer (Büromöbel z.B. 13 Jahre, PC z.B. 3 Jahre).
Neue Sofortabschreibung für digitale Wirtschaftsgüter ab 2021 (Bund-Länder-Beschluss v. 19.01.2021):
Die Kosten für Software und Computerhardware zur Dateneingabe und -verarbeitung können im Jahr der Anschaffung vollständig berücksichtigt werden unabhängig der Höhe.
-Doppelte Haushaltsführung (hohe Anforderungen seitens des Finanzamts):
Eine doppelte Haushaltsführung liegt vor, wenn der Arbeitnehmer außerhalb des Orts in dem er einen eigenen Hausstand unterhält, beschäftigt ist und auch am Beschäftigungsort wohnt.
-Berufliche Fortbildungskosten
-Berufliche Reisekosten:
Die Pauschale für Verpflegungsmehraufwendungen wurde ab dem Jahr 2020 angehoben:
Bei 24-stündiger berufsbedingter Abwesenheit von 24 auf 28 Euro
Bei mehr als 8-stündiger berufsbedingter Abwesenheit sowie am An- und Abreisetag von mehrtägigen Dienstreisen von 12 auf 14 Euro.
Vorgeschrieben ist eine tageweise Kürzung des Verpflegungsmehraufwands, wenn dem Arbeitnehmer vom Arbeitgeber oder auf dessen Veranlassung von einem Dritten eine Mahlzeit zur Verfügung gestellt wird. Die Kürzung erfolgt in Höhe von 20 Prozent der Tagespauschale für ein Frühstück bzw. 40 Prozent der Tagespauschale je für ein Mittag- oder Abendessen.
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