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Steuerberatervergütung



Wie bemisst sich das Honorar eines Steuerberaters?


Grundsätzliches:


Die Steuerberatervergütungsverordnung gibt den Rahmen für den Berufsstand vor. Unabhängig davon kann eine höhere oder niedrigere als die gesetzliche Vergütung vereinbart werden.


Honorarbemessung:


Das Honorar muss einerseits die Leistung einer hochwertigen Dienstleistung angemessen zum Ausdruck bringen.


Auf der anderen Seite muss das Honorar auf die Anforderungen und die Leistungsfähigkeit des Mandanten zugeschnitten sein und darf ihn nicht überfordern.


Unterm Strich muss sich die Beauftragung des Steuerberaters lohnen.

Dies kann sich jedoch selbstverständlich nicht an der Höhe der individuellen Steuererstattung bemessen.


Unter Berücksichtigung dieser Prinzipien ist eine wertschätzende Zusammenarbeit auf Augenhöhe möglich.


Gegenstandswert (= Wert des Interesses):


Die Steuerberatervergütungsverordnung sieht für viele Leistungen die Bemessung des Honorars nach Gegenstandswerten vor. Dies ist z. B. die Höhe der Jahresrenteneinnahmen oder bei Arbeitnehmern der Bruttojahresarbeitslohn.


Die Berechnung nach Gegenstandswerten ist wirtschaftlich u.a. aus folgenden Gründen sinnvoll:


1. Der individuelle Gegenstandswert berücksichtigt die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Mandanten.


2. Anders als ein fester Stundensatz kann der Gegenstandswert z. B. die konjukturelle Entwicklung berücksichtigen inklusiver eingepreister Inflations-/ Deflationskomponente.


3. Eine höhere Vergütung bei höheren Gegenstandswerten ist für den Steuerberater geboten, da der Auftrag grundsätzlich ein höheres Haftungsrisiko beinhaltet.

Beispiel:

Der Steuerberater erstellt für Eheleute die Einkommensteuererklärung 2016.

Der Ehemann erzielt einen Bruttojahresarbeitslohn in Höhe von 12.603,00 €, die Ehefrau in Höhe von 97.479,00 €.

Der Steuerberater ermittelt seine Vergütung auf der Basis der festen Gegenstandswerte und berücksichtigt bei den Gebührensätzen den Schwierigkeitsgrads und den Zeitaufwand.

Er rechnet gegenüber beiden Ehegatten wie folgt ab:

Einkommensteuererklärung, § 24 Abs. 1 Nr. 1, § 27 Abs. 1 StBVV:


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